Waren sie bis vor nicht allzu langer Zeit noch die absolute Ausnahme, sind sie während der Pandemie zum neuen Standard geworden: virtuelle Betriebsratssitzungen. Mittlerweile haben sich viele Gremien mit Sitzungen per Video und Telefon arrangiert oder sie sogar lieben gelernt. Seit dem 18. Juni 2021 sind gemäß § 30 Betriebsrätemodernisierungsgesetz Video- und Telefonkonferenzen nun dauerhaft möglich. Sie sollen jedoch die Ausnahme bleiben.
Welche Voraussetzungen für virtuelle Betriebsratssitzungen sind eigentlich zu beachten?
Schaut man sich den novellierten § 30 im BetrVG an, so fällt auf, das gemäß Abs. 1 Präsenzsitzungen weiterhin Vorrang haben. Um abweichend von der „Standardpräsenzsitzung“ eine Betriebsratssitzung per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, sind gemäß § 30 BetrVG Abs. 2 folgende Punkte zu beachten:
Fazit: |
Was gehört in die Geschäftsordnung einer virtuellen Betriebsratssitzung?
Virtuelle Betriebsratssitzungen laufen etwas anders ab als ein Austausch von Angesicht zu Angesicht. Hier gilt es besondere „Spielregeln“ zu beachten. Die folgende Kurzübersicht zeigt auf, welche Fragen in einer Geschäftsordnung unter anderem beantwortet werden sollten, um reibungslose Video- oder Telefonkonferenzen sicherzustellen:
Diese und weitere Punkte sollten in einer Geschäftsordnung schriftlich festgehalten werden. Ebenfalls wichtige Regelungspunkte in diesem Papier:
Die neue Geschäftsordnung muss gemäß § 36 BetrVG mit absoluter Mehrheit im Betriebsrat beschlossen werden.
Wird die Betriebsratssitzung in Präsenz durchgeführt und zusätzlich die Möglichkeit einer Beteiligung per Video und/oder Telefon gegeben, gilt eine Teilnahme vor Ort als erforderlich. Hierdurch ist klargestellt, dass Betriebsräte nicht gezwungen werden können, auf eine Teilnahme vor Ort aus Kostengründen zu verzichten.
Sie haben Fragen, bezüglich weiterer Inhalte einer Geschäftsordnung? Oder wünschen Unterstützung bei der praktischen Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen?