Beratung - Weiterbildung - Information für Interessenvertretungen

Recht auf Beratung



Beratung - ein gutes Recht!

Berater gehören heute zum betrieblichen Alltag. Ob im Groß- oder Kleinunternehmen, eine breite Palette von Themen und Problemen wird heute mit Unterstützung durch Beratung angegangen. Zu vielfältig und speziell sind die Fragestellungen und zu knapp die Arbeitskapazitäten, als dass alle betrieblichen Projekte aus eigener Kraft bearbeitet werden können. Interessenvertretungen greifen diese Entwicklung für die eigene Arbeit auf. Wie die Geschäftsführung nutzen sie externen Sachverstand, um schneller und sicherer zum Ziel zu kommen, wenn es darauf ankommt. Die TBS bietet dafür ein Team von fachlich und methodisch kompetenten BeraterInnen, die sich konsequent für die Interessen der Beschäftigten engagieren.

TBS-Beratung für die betriebliche Interessenvertretung

Die TBS NRW e.V. wird vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW sowie von den DGB Gewerkschaften in NRW getragen. Unser Auftrag ist die Förderung der Innovations- und Zukunftsfähigkeit der Betriebe durch eine sachgerechte und wirksame Mitbestimmung. Jeder Interessenvertretung bieten wir eine kostenlose Erstberatung. Darin informieren wir fachlich zu den anstehenden Fragen und zeigen, welche Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat bestehen.

Fachleute mit Erfahrung

Im Team der TBS arbeiten Fachleute, deren Spezialisierungen sich ergänzen. Auf dieser soliden Grundlage erarbeiten wir Antworten auf alle Fragen und Themen der Betriebsratsarbeit. Durch unsere umfassende Erfahrung in der betrieblichen Praxis wissen wir, wie die Rechte des Betriebsrats wirksam wahrgenommen werden können. Ist zusätzliche Unterstützung erforderlich, bieten wir für den Betriebsrat Service aus einer Hand und vermitteln die passenden Kontakte zu anderen Experten.

Interessenvertretungen haben ein Recht auf Beratung

Wann der Betriebsrat externen Sachverstand in Anspruch nehmen darf regelt der § 80 (3) BetrVG. Demzufolge kann er ebenso selbstverständlich wie der Arbeitgeber externe Beratung nutzen, wenn dies zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. Erforderlich heißt: Der Betriebsrat ist ohne diese Unterstützung nicht oder nur unzureichend in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen.

Für Personalräte und Mitarbeitervertretungen ergibt sich dieses aus § 40 LPVG NRW bzw. aus §§ 25 (2), 30 (2) MVG.

Das Recht auf Beratung bei Betriebsänderung

Ohne nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat im Fall einer Betriebsänderung eine Beratung nach § 111 BetrVG beauftragen, wenn der Betrieb mehr als 300 Beschäftigte hat. Im kostenlosen Erstgespräch informieren wir über die Handlungsmöglichkeiten und Rechte des Betriebsrats in dieser Situation.

Externen Sachverstand beauftragen – das Vorgehen

Der Betriebsrat stellt fest, dass er zu einem bestimmten Thema zusätzliche Kenntnisse braucht, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Häufig ist dies der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über ein neues Vorhaben, wie beispielsweise die Einführung eines neuen EDV-Systems oder Arbeitszeitmodells, informiert. Bevor ein Berater aktiv werden kann, muss der Betriebsrat hierüber eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.

Im ersten Schritt auf diesem Weg muss der Betriebsrat einen Beschluss über die Inanspruchnahme externen Sachverstands mit Verweis auf den § 80 (3) BetrVG fassen.

Im zweiten Schritt informiert sich der Betriebsrat über Beratungsangebote. Mit einer kostenlosen Erstberatung unterstützt die TBS den Betriebsrat dabei, den Handlungsbedarf und den Nutzen einer externen Beratung für den Betriebsrat zu bestimmen. Entscheidet sich der Betriebsrat für eine Fortsetzung der Beratung wird ein Angebot erstellt und besprochen. Es beschreibt die Inhalte der Beratung, die Leistungen und den voraussichtliche Beratungsaufwand.  

Im dritten Schritt fasst der Betriebsrat einen Beschluss über die Annahme des Angebots. Auf dieser Grundlage trifft er mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Übernahme der Beratungskosten. Zwar kann der Arbeitgeber an dieser Stelle darauf verweisen, dass der Betriebsrat zunächst innerbetrieblichen Sachverstand nutzen soll. Praktisch schränkt dies aber den Betriebsrat nicht ein. Zum einen ist er in der Gestaltung seiner Arbeit unabhängig von Vorgaben des Arbeitgebers, zum anderen nutzt dieser in vielen Fällen selbst externen Sachverstand.

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Broschüre Gut beraten!

Betriebsräte benötigen Fachwissen in vielfältigen Bereichen, um den Anforderungen durch das Mit-bestimmungs-gesetz gerecht zu werden. Damit Betriebsräte ihre Arbeit auf solides und aktuelles Fachwissen aufbauen können, hat der Gesetzgeber im § 80 (3) BetrVG die Möglichkeit der Unterstützung des Betriebsrats durch externe Sachverständige vorgesehen. Wie der Arbeitgeber können Betriebsräte damit auf externe Beratung zur fachlichen und strategischen Unterstützung zurückgreifen. 

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